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Die Satzung

Gesellschaft zur Förderung
Angewandter Verbindungstechnik e. V.
Alte Vaalser Straße 147 – 52074 Aachen

§ 1 Name des Vereins und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung Angewandter Verbindungstechnik“, nach seiner Eintragung den abgekürzten Zusatz „eingetragener Verein“. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Zweck des Vereins besteht in der Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der Industrie die Einführung und Verbreitung verbindungstechnischer Elemente und Systeme in der Anwendung zu fördern. Dies geschieht durch Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und Mitwirkung bei Ausstellungen, Veranstaltung von Weiterbildungs-Seminaren und fachliche Beratung der Industrie.

Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.2.53. durch technische Informationsvermittlung und Bildungsmaßnahmen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können Unternehmen, Körperschaften und Einzelpersonen werden.

 

§ 4 Austritt

​

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss schriftlich bis zum 31.10. eines Jahres dem Verein gemeldet werden. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Bei Todesfall einer Einzelperson, Auflösung oder Liquidation eines Unternehmens oder einer Körperschaft, die Mitglied ist, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 

§ 5 Vorstand

 

Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem ersten Vorsitzenden und einem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, zweiter stellvertretender Vorsitzender; und dem Schriftführer.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind nach außen vertretungsberechtigt. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der erste Vorsitzende trägt die Dienstbezeichnung „Präsident“, der erste stellvertretende Vorsitzende die Dienstbezeichnung „Vize-Präsident“. Der Schatzmeister trägt als zweiter stellvertretender Vorsitzender die Dienstbezeichnung „Vize-Präsident“.

 

§ 6 Amtszeit des Vorstands

 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in Einzelwahlgängen schriftlich und geheim. Als gewählt gilt, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht.

 

§ 7 Beitrag

 

Festgesetzte Beiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben. Die Mitglieder verpflichten sich jedoch zu jährlichen freiwilligen Spenden und / oder Sachleistungen.

 

§ 8 Ausschluss

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,  bzw. wenn gegen das Mitglied ein Strafverfahren eingeleitet wird. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Jährlich ist im I. Quartal eine Mitgliederversammlung durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Einladung muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung muss weiterhin in jedem Fall den Tätigkeitsbericht des Vorstands und den Kassenbericht des Schatzmeisters enthalten. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung vom 5. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmen-mehrheit. Bei Stimmenmehrheit gilt der Antrag als angenommen.

Eine 2/3 Mehrheit ist bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Ausschluss eines Mitglieds und bei Auflösung des Vereins erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der 5. Teil der eingetragenen Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten ist.

Stimmen können schriftlich übertragen werden, wobei jedes Mitglied nur eine weitere Stimme vertreten kann.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.

Im Falle der Auflösung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit, des Wegfalls seines bisherigen Zwecks oder des Vereinsverbotes fällt das Vermögen an Institutionen, die in der letzten Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

Beurkundet am 12.03.1981.

Geändert am 09.03.1993 in § 2, am 27.11.2003 in § 1, am 17.03.2016 in §§ 1 und 10.

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